Vorsorgedokumente.

 Vorsorgevollmacht, Vorsorgevertrag, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung.

Vorsorgedokumente, My Hidden Secrets von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm, 2019, Seite 1

Übersicht Vorsorgedokumente

Welche Vorsorgedokumente sollte ich anlegen?

Wenn Sie sich entschlossen haben, Vorsorge für Alter, Krankheit, Pflegefall und Tod zu treffen, kommen viele verschiedene Dokumente in Betracht. Nachfolgend möchten wir Sie mit

  • der Vorsorgevollmacht
  • dem Vorsorgevertrag
  • der Betreuungsverfügung
  • der Patientenverfügung

vertraut machen.

1: Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Person(en) Ihrer Wahl bevollmächtigen, alle oder bestimmte persönliche Angelegenheiten für Sie zu regeln, wenn Sie selbst einmal aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage sein sollten. Eine Vorsorgevollmacht verleiht üblicher Weise die Berechtigung

  • zur Regelung von Vermögensangelegenheiten,
  • zur Entscheidung über Heimunterbringung,
  • zur Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie
  • zur Besorgung aller sonstigen persönlichen Geschäfte.

Weitergehende Regelungen – wie beispielsweise Regelungen zur Sorgerechtsausübung gegenüber minderjährigen Angehörigen – sind ebenfalls möglich.

Muss ich bestimmte Formerfordernisse beachten?

Grundsätzlich ist die Erstellung einer Vorsorgevollmacht formfrei möglich. Allerdings können sich Formerfordernisse im Hinblick auf das mit Hilfe der Vollmacht durchzuführende Rechtsgeschäft ergeben; soll die Vollmacht bspw. zur Veräußerung eines Grundstücks oder von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ermächtigen, muss sie notariell beurkundet worden sein. Auch akzeptieren Banken, Behörden und andere Adressaten einer Vollmacht diese unter Umständen nicht, wenn sie die Echtheit der Unterschrift nicht prüfen konnten oder das Datum länger zurückliegt. Die inhaltliche Ausgestaltung der Vollmacht ist besonders wichtig, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. Unklare Formulierungen ziehen oft Rechtsunsicherheit nach sich. Auch merkt man oft erst im Gespräch mit einem Rechtsanwalt oder Notar, dass man nicht an alles gedacht hat oder nicht wirklich allgemeinverständlich formuliert hat.

Praxistipp:

Die notarielle Beurkundung der Vollmacht erhöht signifikant deren Akzeptanz (beispielsweise durch Banken, Ärzte, Behörden). Zusätzlich schafft das Gespräch zur Formulierung der Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder Notar größere Klarheit bezüglich der Verständlichkeit des Textes für dessen Adressaten im Ernstfall und stellt sicher, dass alle Fallgestaltungen und Interessen bedacht werden. Wir empfehlen daher, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen, auch wenn dies nicht zwingend notwendig ist.

Vorsorgedokumente, My Hidden Secrets von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm, 2019, Seiten 10-11

2: Vorsorgevertrag

Mit einem Vorsorgevertrag haben Sie die Möglichkeit, im Voraus Ihre(n) Bevollmächtigten zu verpflichten, so zu handeln, wie Sie es wünschen und festlegen. Der Vorsorgevertrag bindet den/die Bevollmächtigten an Ihre Weisungen, was im Notfall zu geschehen hat, wie und mit welchen Maßgaben.

3: Vorsorgevollmacht nach dem Tod

Ich habe bereits ein Testament aufgesetzt. Muss ich dieses an meine Vorsorgevollmacht anpassen?

Eine Anpassung eines bereits bestehenden Testaments an Ihre Vorsorgevollmacht empfehlen wir dringend. Vorsorgevollmacht erteilt man in der Regel über den Tod hinaus, damit der Bevollmächtigte (insbesondere im Rahmen der Vermögensbetreuung) nach einem plötzlichen Versterben des Vollmachtgebers nicht rechtlos ist und die begonnene Vermögensbetreuung fortführen kann. Falls Widersprüche zwischen Ihrem Testament und Ihrer Vorsorgevollmacht bestehen, könnte dies die Umsetzung Ihrer Verfügung blockieren. Wir empfehlen daher, alle Dokumente aufeinander abzustimmen; gerne prüfen wir Ihr Testament im Hinblick auf mögliche Widersprüche zu Ihren Vorsorgedokumenten und unterbreiten Ihnen Vorschläge zur Lösung solcher Konflikte.

Testament ud gesetzliche Erbfolge, My Hidden Secret von Sabine Feindura

Sie haben noch kein Testament errichtet, möchten hiervon aber ergänzend Gebrauch machen?

Nähere Informationen zu Testiermöglichkeiten und der – ohne ein Testament automatisch eintretenden – gesetzlichen Erbfolge finden Sie in unserer Broschüre »Testament und gesetzliche Erbfolge«.

Praxistipp:

Setzen Sie Ihren Bevollmächtigten auch als Testamentsvollstrecker ein. Ein Testamentsvollstrecker ist gesetzlich verpflichtet, Ihre testamentarischen Verfügungen zur Ausführung zu bringen.

Indem Sie als Bevollmächtigten und als Testamentsvollstrecker dieselbe(n) Person(en) einsetzen stellen Sie sicher, dass die Person Ihres Vertrauens sowohl zu Ihren Lebzeiten, als auch danach die rechtliche Handhabe besitzt, nach Ihren Wünschen und Festlegungen zu handeln. Gleichzeitig vermeiden Sie Konflikte aus der Umsetzung Ihrer Vorsorgevollmacht und der Abwicklung Ihres Testaments durch verschiedene Personen. Und schließlich wollen Sie sicherlich auch nicht mehr Personen als unbedingt nötig in Ihre Vermögensverhältnisse einweihen.

4: Betreuungsverfügung

Wann wird ein Betreuer bestellt?

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Eine Betreuerbestellung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber immer dann aus, wenn der Betroffene zuvor ausreichende Vorsorge durch eine Vorsorgevollmacht getroffen hat.

Kann ich die Bestellung eines Betreuers mit einer Vorsorgevollmacht vollständig ausschließen?

Nein. Ein gänzlicher Ausschluss der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers ist zum Schutz des Betreuten nicht zulässig. Auch bei einer rechtswirksamen und weitreichenden Vorsorgevollmacht bedarf es einer Betreuerbestellung immer dann, wenn über schwere Eingriffe in Rechtsgüter des Betreuten (bspw. über die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung) entschieden werden muss. In diesen Fällen bestellt das Gericht trotz Vorsorgevollmacht einen Betreuer. Darüber hinaus prüft das Gericht, ob der schwere Eingriff tatsächlich erforderlich ist oder nicht und entscheidet, ob es der Durchführung des Eingriffs zustimmt. An die Entscheidung des Gerichts ist der zuvor bestellte Betreuer gebunden.

Wer wird als Betreuer bestellt?

Das Gericht bestimmt eine Person, die geeignet ist, die gerichtlich festgelegten Aufgaben rechtlich zu besorgen und den Betreuten persönlich zu betreuen. Diese Aufgabe wird regelmäßig auf engere Verwandte übertragen, da das Gericht zunächst prüft, ob sich unter Berücksichtigung der verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen ein ehrenamtlicher Betreuer bestellen lässt. Ist dies nicht der Fall, bestellt das Gericht einen berufsmäßigen Betreuer (z. B. einen Vereins- oder Behördenbetreuer).

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie selbst bestimmen, welche Person vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll. Auch besteht die Möglichkeit, bestimmte Personen von der Betreuerbestellung auszuschließen.

Wie kann ich mich gegen Missbrauch absichern?

Der Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, Ihren Wünschen zu entsprechen, wenn dies Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft und ihm zumutbar ist. Dies gilt auch für Wünsche, die Sie bereits vor dem Betreuungsfall geäußert haben. Durch eine Betreuungsverfügung haben Sie bereits vor dem Betreuungsfall die Möglichkeit, Ihre Wünsche und Vorstellungen schriftlich niederzulegen und den Betreuer so an deren Einhaltung zu binden. Auch das Betreuungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, Ihre Wünsche und Festlegungen zu respektieren und entsprechend zu handeln.

5: Patientenverfügung

Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

In einer Patientenverfügung können Sie umfassende Festlegungen über jede Form medizinischer Behandlungen treffen. Im Fall einer Verschlechterung Ihres gesundheitlichen Zustands können Sie Ihre Patientenverfügung an Ihren aktuellen gesundheitlichen Zustand anpassen. Darüber hinaus empfiehlt es sich – insbesondere bei bestehenden Vorerkrankungen – behandlungsrelevante Befunde in der Verfügung niederzulegen, um den behandelnden Arzt hierüber in Kenntnis zu setzen.

Sollte ich die Patientenverfügung nicht besser mit meinem Arzt aufsetzen?

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei dem Abfassen einer Patientenverfügung ein hohes Risiko, dass diese wegen ungenauer oder unklarer Formulierungen unwirksam ist. Eine zu eng gefasste Formulierung der Patientenverfügung (beispielsweise die Beschränkung auf einzelne festgelegte Krankheitsbilder) ist ebenfalls nicht zu empfehlen. Je enger die Verfügung gefasst ist, desto höher ist das Risiko von Regelungslücken.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Formulierung Ihrer Patientenverfügung und beziehen hierbei auch Ihren behandelnden Arzt beratend mit ein. Schreiben Sie uns per E-Mail an: feindura@buse.de

Vorsorgedokumente, My Hidden Secrets von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm, 2019, Seiten 20-21

Wie geht es weiter?

Kann ich Mustervollmachten oder Musterverfügungen aus dem Internet oder dem Buchhandel verwenden?

Gleich ob Sie eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und/oder eine Patientenverfügung aufsetzen möchten, finden Sie sowohl im Internet als auch in der lokalen Buchhandlung diverse Musterdokumente. Bei solchen Mustern ist leider nicht immer sichergestellt, dass sie dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen, noch sind solche Muster konkret auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Das Risiko einer unwirksamen Verfügung und/oder des Missbrauchs einer erteilten Vollmacht mangels wirksamem Vorsorgevertrags ist daher sehr hoch.

Nur nach ausführlicher Erörterung Ihrer Bedürfnisse und aktuellen Diagnosen können Vorsorgedokumente speziell auf Sie zugeschnitten werden und alle Ihre Bedürfnisse und Wünsche abdecken.

Auch wenn sich Ihre private, gesundheitliche und/oder finanzielle Situation seit dem Erstellen der Vorsorgedokumente verändert hat, beraten wir Sie gerne persönlich und streng vertraulich, ob und wie Ihre Vorsorgedokumente der veränderten Situation angepasst werden sollen.

Wir behalten die rechtlichen Entwicklungen im Blick und informieren Sie auf Wunsch umgehend über notwendige Änderungen. So können Sie sicher sein, dass Ihre Vorsorgedokumente stets aktuell und rechtssicher sind und Ihre Wünsche im Bedarfsfall umgesetzt werden.

Wie erfährt das Betreuungs- oder Nachlassgericht bzw. der behandelnde Arzt im Bedarfsfall von meinen Vorsorgedokumenten?

Es besteht die Möglichkeit, Ihr Vorsorgeportfolio kostengünstig beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen (Hinterlegung bereits ab € 13,00 – Stand Januar 2019). Die Gerichte prüfen vor einer Betreuerbestellung, ob dort Verfügungen hinterlegt sind. Hatten Sie einen Unfall, können sich nicht mehr selbst äußern und müssen ärztlich behandelt werden, beantragt der behandelnde Arzt bei dem zuständigen Gericht die Bestellung eines Betreuers. Auf diesem Weg erhält der Arzt über das Betreuungsgericht Kenntnis von den hinterlegten Dokumenten.

Sie können die Unterlagen auch bei einer Person Ihres Vertrauens (z. B. bei einem Rechtsanwalt, Notar, Angehörigen) hinterlegen und diese Person bitten, Ihre Verfügungen im Betreuungsfall dem Gericht und den behandelnden Ärzten zukommen zu lassen.

Sie sollten auch dem Bevollmächtigten ein Exemplar überlassen, damit dieser sich im Bedarfsfall selbstständig an das Gericht oder den Arzt wenden und als Ihr Bevollmächtigter ausweisen kann.

Wenn aber die Person Ihres Vertrauens oder Ihr Bevollmächtigter von der Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt, kann es zu spät sein. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich eine Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister.

Wie lange sind meine Vorsorgedokumente wirksam?

Ihre Vorsorgedokumente erlangen mit Ihrer Unterschrift bzw. der notariellen Beurkundung sofort Wirksamkeit und verlieren diese erst, wenn sie von Ihnen widerrufen werden.

Da Zweifel über die Aktualität zur Unwirksamkeit der Dokumente führen können, empfiehlt es sich, sie in regelmäßigen Abständen neu zu unterzeichnen. Am besten wählen Sie einen regelmäßigen Turnus (beispielsweise jährlich am 01. Januar), in dem Sie die Dokumente als nach wie vor aktuell unterzeichnen oder anpassen, soweit dies nötig geworden ist.