Künstlersozialabgabe.

 Unternehmen, die Kunst verwerten, sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.

Künstlersozialabgabe, Insight von Christina Berking, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Das Abführen der Künstlersozialabgabe wird engmaschig überprüft. Bereits im Vorfeld sollte sorgfältig dokumentiert und kalkuliert werden, um ärgerliche Überraschungen zu vermeiden.

Erfassung abgabepflichtiger Unternehmen

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, sind verpflichtet, Künstlersozialabgaben zu leisten. Während die Künstlersozialkasse diese Abgabepflicht früher nur unregelmäßig geprüft hat, übernahm bereits im Jahr 2007 die Deutsche Rentenversicherung diese Aufgabe. Sie erfasst nun lückenlos die abgabepflichtigen Unternehmen. Durch eine Anfang 2015 in Kraft getretene Gesetzesänderung wurden die Prüfungen noch einmal drastisch verschärft. Die Rentenversicherungsträger sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, alle Arbeitgeber, die bereits bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, und alle Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten mindestens alle vier Jahre zu überprüfen. Darüber hinaus werden regelmäßig Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten geprüft.

Verunsicherung in Unternehmen

Die Verunsicherung bei den Unternehmen ist groß. In der Kunstbranche kommt erschwerend hinzu, dass die Ausgleichsvereinigung Kunst, die die Abführung an die Künstlersozialkasse erleichterte, aufgelöst wurde. Galerien mussten zum 31. März 2016 erstmals die gezahlten Entgelte direkt an die Künstlersozialkasse melden und das auf einer anderen Bemessungsgrundlage als bisher. Nicht jeder fand sich problemlos in das neue System ein.

Abgabepflicht und Bemessungsgrundlage

Wer also ist abgabepflichtig und was ist die Bemessungsgrundlage? Zur Künstlersozialabgabe werden alle Unternehmen herangezogen, die direkt Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen. Dies sind beispielsweise Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Museen oder Veranstalter. Dazu gehören aber auch Unternehmen, bei denen man nicht damit rechnet. So kann es schon genügen, wenn ein Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung einen freien Fotografen mit der optischen Gestaltung eines Prospekts beauftragt. Auch die Beauftragung eines selbständigen Journalisten mit der Bitte, einen Beitrag zur Firmenzeitung zu liefern, löst eine Abgabepflicht aus. Selbst die kreative Tätigkeit des eigenen Geschäftsführers kann zur Abgabepflicht führen.

Andererseits fällt beispielsweise der Eigenerwerb von Kunst nicht in den Anwendungsbereich des Künstlersozialversicherungsgesetzes. So wird der Erwerb von Kunst zur Ausstattung der eigenen Büroräume oder Kunst am Bau nicht erfasst.

Zählt ein Unternehmen zum Kreis der Abgabepflichtigen, stellt sich die Frage, woran die Künstlersozialabgabe sich bemisst. Grundsätzlich ist sie auf alle Entgelte zu entrichten, die das Unternehmen aufwenden muss, um das künstlerische oder publizistische Werk zu nutzen. Aber wie ist beispielsweise mit Nebenkosten zu verfahren? Reisekosten, Aufwandsentschädigungen, Leistungen mit Auslandsbezug oder Zahlungen an Dritte? Letztlich lassen sich diese Fragen nur im Einzelfall beantworten. Die Unternehmer sollten aber auf eine detaillierte und gut aufgeschlüsselte Rechnung achten.

Ist ein Unternehmen grundsätzlich abgabepflichtig, muss es die beitragspflichtigen Entgelte von sich aus und ohne von der Künstlersozialkasse dazu aufgefordert worden zu sein, melden. Das hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen. Bei falschen Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Hinzu kommen entsprechende Nachforderungen. Diese können erheblich sein, denn im Rahmen einer Betriebsprüfung werden die letzten fünf Jahre überprüft.

Handlungsempfehlung

Wer Überraschungen vermeiden möchte, sollte sowohl überprüfen lassen, ob sein Unternehmen in den Kreis der Abgabepflichtigen fällt, als auch, was zur Bemessungsgrundlage zählt. Nur so können die Abgaben rechtskonform und ohne weitere Nachforderungen festgelegt werden.