Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen.
Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhalten gesetzlich Krankenversicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist die Dauer des Krankengeldbezugs auf 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Entgeltfortzahlung bei überlappenden Krankheiten
Tritt während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann der Arbeitnehmer die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen; sog. Einheit des Verhinderungsfalles. (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).
Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit des Arbeitnehmers hinzu, wird die Dauer des Krankengeldbezugs von höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren hierdurch nicht verlängert.
Entgeltfortzahlung bei selbstständigen Krankheiten
Zwei selbständige Krankheiten liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten arbeitet. Gleiches gilt, wenn er zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).
Abgrenzung überlappende und selbstständige Krankheiten
Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der Arzt. Bescheinigt dieser die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem bestimmten Datum ohne Angabe einer Uhrzeit, endet die Arbeitsunfähigkeit üblicherweise am Ende der an diesem Kalendertag regulär zu leistenden Arbeitszeit (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).
Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung I
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung.
Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung II
Ausnahme: Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war.
Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung III
Ausnahme: Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation I
Trifft eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG zusammen und ist nicht die zuvor bestehende Krankheit der Grund für die Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, hat der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung; einer kurzzeitigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bedarf es nicht (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).
Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation II
Wird eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation wegen desselben Grundleidens bewilligt, das vor oder nach der Arbeitsverhinderung wegen der Kur zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG nur für insgesamt sechs Wochen. Es gelten insoweit die für eine Fortsetzungserkrankung anwendbaren Grundsätze (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).