Multilinguales Notariat.

 Notarielle Transaktionen in Deutschland mit dem Anwaltsnotar – multilinguales Notariat.

BUSE bietet grundsätzlich die Beurkundung zweisprachiger Verträge in Deutsch und Englisch mit entsprechender zweisprachiger Vorbereitung und Abwicklung an. Nach individueller Absprache ist die gleiche Leistung auch in Deutsch/Französisch, Deutsch/Spanisch, Deutsch/Italienisch und Deutsch/Polnisch möglich.

Praktisch alle Immobilien-Rechtsgeschäfte und viele gesellschaftsrechtliche Vorgänge müssen in Deutschland vor einem Notar beurkundet werden. In einigen Bundesländern gibt es Notare, die diese Funktion ausschließlich ausüben, in anderen müssen sie zugleich Rechtsanwälte sein. Historisch ist die Grenze im Wesentlichen nach dem damaligen Geltungsbereich des Code Napoléon gezogen, mit Ausnahme der Neuen Bundesländer, in denen das System des ausschließlichen Notars eingeführt wurde.

Die Arbeitsweise der Nur-Notare und der Anwaltsnotare unterscheidet sich in mancher Hinsicht.

Dem Notar obliegen weitgehend der Entwurf der Urkunde, falls er nicht von den Beteiligten vorgegeben ist, und der Vollzug: Bewirkung der gewünschten Eintragung im Grundbuch oder im Handelsregister. Wesentlicher Unterschied zur anwaltlichen Tätigkeit ist die gesetzlich geforderte Unparteilichkeit des Notars. Dies rückt die Funktion des Notars nach dem ersten Anschein in die Nähe der Funktion eines Beamten, z.B. beim Grundbuchamt. Oft machen die Beteiligten auch die Erfahrung, dass ein Notar sie fragt, was sie wollen, um daraus den Text der Beurkundung zu entwickeln, und die geäußerten Wünsche –ausschließlich – in Textfassung bringt und vollzieht.
Daraus kann dem Notar nach der deutschen Gesetzeslage auch kein Vorwurf gemacht werden, jedenfalls nicht, wenn er es nicht versäumt, die Vertragsbeteiligten auf erhebliche Risiken hinzuweisen. Service gegenüber ausländischen und in der deutschen Sprache nicht bewanderten Vertragsbeteiligten wird vom Notar nicht verlangt; erforderlichenfalls ist bei der Beurkundung ein Dolmetscher beizuziehen.

Vorteil des Nur-Notars im statistischen Durchschnitt mag es logischerweise sein, dass er aufgrund seiner ausschließlich notariellen Tätigkeit mehr Berufserfahrung besitzt. Allerdings gleichen manche Anwaltsnotare dies aus, indem sie ebenfalls trotz ihrer Erlaubnis zu anwaltlicher Tätigkeit fast ausschließlich als Notare arbeiten. Ferner bringen sie ihre anwaltliche Rechtskenntnis und den Praxisbezug ihrer oft wirtschaftsrechtlichen Erfahrungen in ihre Tätigkeit ein.

Der Vorteil der Anwaltsnotare aus Mandantensicht ist ihre Fähigkeit, Interessen zu erkennen und gestalterisch zu wirken, vielleicht noch Zusatzqualifikationen, etwa als Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu haben, und hierdurch den Beteiligten bei der Suche nach spezifisch interessengerechten Lösungen besonders helfen zu können. Gerade weil der Anwaltsnotar die Arbeit als interessengebundener Vertreter von Mandanten kennt, wird er hierzu besonders in der Lage und in der Regel auch bereit sein. Er wird auch bereit sein, auf Sprachbarrieren zu reagieren und diese durch direkte Kommunikation mit dem Mandanten zu senken, ohne sich darauf zurückzuziehen, dass Deutsch die Amts- und Gerichtssprache sei.

Tipp:

Ausländische Mandanten und Rechtsvertreter von Mandanten mit Interessen in Deutschland können bei Beurkundungen in unserem Notariat die Einbeziehung ihrer strategischen Überlegungen und wirtschaftlichen Interessen in die Beratung der Vertragsbeteiligten einfordern und erwarten, ohne Sprachbarrieren befürchten zu müssen. Beurkundungen können nur an unseren Standorten in Berlin und Essen, jedoch zu Rechtsgeschäften mit Immobilien und Gesellschaften in ganz Deutschland erfolgen, da wir mit allen Grundbuchämtern und Handelsregistern in Deutschland elektronisch verbunden sind. Soweit es gesetzlich zulässig ist, können sich die Beteiligten dabei vertreten lassen.