Teil I Ehevertrag:
Steuersparmodell durch Güterstandswechsel.

Teil I Ehevertrag: Steuersparmodell durch Güterstandswechsel.

In unseren Insights zum Familienheim, zur Familiengesellschaft und zum Berliner Testament sind wichtige Aspekte der Steuerplanung für Ehegatten beleuchtet worden. Überlegungen zum Güterstand sind wichtig und werden hier erörtert. Besonders der Wechsel des Güterstandes während der Ehe bietet sehr gute Möglichkeiten, Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu sparen.

Rechtliche Grundlagen:

Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben sie nach der gesetzlichen Regelung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass im Fall einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten der während der Ehe erzielte Zugewinn nach gesetzlich vorgegebenen Regeln ausgeglichen wird, wenn der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn dies verlangt.

Durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags können statt der Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung, eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft oder – dies geschieht seltener – die Wahl-Zugewinngemeinschaft (deutsch-französische Güterstand) oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

In manchen Fällen entwickelt sich während der Ehe, die persönliche Vermögenssituation der Ehegatten so, dass – nach der zivilrechtlichen Vermögenszuordnung – ein Ehegatte ein hohes und der andere ein geringes Vermögen hat. Vielleicht war nur einer berufstätig, oder einer der Ehegatten hat von seinen Eltern Immobilien geerbt. Steuernachteile bei der Erbschaftsteuer können sich jetzt ergeben, wenn die Ehegatten Kinder haben.

Steuerliche Motivation: Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge beider Elternteile sollen für den Vermögensübergang auf die nächste Generation genutzt werden.

Testamentarisch lassen sich steuergünstige Regelungen für den Fall finden, dass der vermögende Ehegatte zuerst stirbt. Auf die Probleme und Nachteile des Berliner Testaments und alternative, bessere Möglichkeiten haben wir in unserem Insight hierzu hingewiesen. Wenn aber der Ehegatte mit dem geringen Vermögen zuerst verstirbt, gehen seine Freibeträge gegenüber den gemeinsamen Kindern verloren.

Das lässt sich durch eine Vermögensverschiebung zu Lebzeiten beider Ehegatten verhindern.

Praxistipp: Zugewinnausgleich zu Lebzeiten durchführen

Das ist durch einen notariell zu beurkundenden Ehevertrag möglich, und zwar unabhängig davon, in welchem Güterstand die Ehegatten bisher gelebt haben; also auch, wenn sie Gütertrennung vereinbart haben.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist in dem notariellen Vertrag einfach die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. So wird zugunsten des nicht vermögenden Ehegatten der Zugewinnausgleich fällig, ohne dass eine Scheidung beabsichtigt ist. Die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, aber bei der Vereinbarung zu Lebzeiten ergeben sich erhebliche Spielräume.

Die Ehegatten können vereinbaren, dass der berechnete Zugewinnausgleich nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern erst mit dem Tod des Verpflichteten zu bezahlen ist. Dann ändert sich an der gegenwärtigen Vermögenszuordnung nichts, aber beim Tod des Berechtigten erben die Kinder die Forderung und nutzen so den Freibetrag. Beim Tod des Verpflichteten entsteht ein entsprechender Abzugsbetrag vom Wert des Nachlasses für die Verbindlichkeit, die bestehen bleibt.

Beispiel:

Die Ehefrau hat ein Vermögen von 2.200.000 Euro, der Ehemann von 200.000 Euro. Es wird unterstellt, dass der Ehemann einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns von 1.000.000 Euro geltend machen kann, da beide Ehegatten bei Eheschließung kein Vermögen hatten. Die Ehegatten schließen einen Ehevertrag nach dem dargestellten Muster ab, mit der Folge, dass sich das Vermögen der Ehefrau von 2.200.000 Euro um 1.000.000 Euro mindert. Es beträgt dann noch 1.200.000 Euro. Das Vermögen des Ehemannes von 200.000 Euro erhöht sich um die Ausgleichsforderung von 1.000.000 Euro auf 1.200.000 EUR erhöht. Der Ehemann stundet seine Forderung bis zum Tod der Ehefrau.

Außerdem setzt jeder der Ehegatten ausschließlich die drei gemeinsamen Kinder als Erben ein. Die Regelung, dass der überlebende Ehegatte den lebenslangen Nießbrauch am Nachlass des Verstorbenen behält, wird zusätzlich getroffen.

Wenn nun der Ehemann zuerst stirbt, erben die Kinder das Vermögen und die gestundete Forderung auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von insgesamt 1.200.000 EUR. Die Bereicherung jedes Kindes entspricht – ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs – dem Freibetrag von 400.000 EUR, sodass keine Erbschaftsteuer anfällt.

Die Kinder sind dann Inhaber der Ausgleichsforderung, die der Ehefrau aber bis zu deren Tod gestundet wird. Stirbt die Ehefrau, so ist ihr Vermögen von 2.200.000 Euro (unterstellt in unveränderter Höhe) um die Ausgleichsforderung von 1.000.000 Euro gemindert, sodass der dreifache Freibetrag von je 400.000 Euro, insgesamt 1.200.000 Euro für alle drei Kinder, ebenfalls den erbschaftsteuerfreien Vermögensübergang ermöglicht.

Hätten die Ehegatten den Ehevertrag nicht abgeschlossen, müsste jedes der Kinder den Erwerb von 400.000 Euro versteuern – ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs – und jedes ca. 60.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen. Durch den Ehevertrag sparen die Kinder insgesamt 180.000 Euro.

Die Ehegatten können die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wieder rückgängig machen und von Neuem den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren (sog. Güterstandsschaukel).

Bei größeren Vermögen wirkt sich eine solche Gestaltung entsprechend aus. Wie dieses Ergebnis auch erzielt werden kann, wenn die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben, wird in einer Fortsetzung dieses Insights besprochen.