Familienheim und Erbschaftsteuer

Familienheim und Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer auf das Familienheim vermeiden

Verstirbt ein Ehegatte, der im eigenen Familienheim wohnt, fällt für den Ehegatten der erbt, die Erbschaftsteuer auf das Eigentum am Familienheim nicht an. Das gilt aber nur, wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie als Eigentümer weitere zehn Jahre lang selbst als Familienheim nutzt oder daran aus zwingenden Gründen gehindert ist.

Zehn Jahre sind eine lange Zeit

Was, wenn das Haus zu groß für einen allein ist? Wenn er sich dort nicht mehr wohlfühlt? Wenn er sich lieber eine kleinere Wohnung nehmen möchte oder das Geld aus dem Verkauf braucht? Wenn er zu den Kindern ziehen möchte? Das alles sind keine zwingenden Gründe, die die Erbschaftsteuer verhindern würden. Gibt er oder sie das Familienheim vor Ablauf der zehn Jahre auf, unterfällt es voll der Erbschaftsteuer!

Und: Auch die Übertragung des Familienheims an Kinder – mit Nießbrauchsvorbehalt – ist innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerlich schädlich.

Beispiel: Für ein Haus mit einem Wert von 2 Millionen Euro fällt dann – ohne Berücksichtigung von Freibeträgen – eine zusätzliche Erbschaftsteuer von 380.000 Euro an.

Mit vorausschauender Planung und Umsetzung lässt sich das leicht vermeiden.

Schenkung mit Rückfallklausel

Wenn ein Ehegatte das Familienheim zu Alleineigentum hält und es auch allein bezahlt hat, empfiehlt sich der folgende Schritt: Er verschenkt es an den Ehegatten. Im Fall des früheren Todes des anderen Ehegatten oder im Fall einer Scheidung fällt das Familienheim an ihn zurück. Dieser Schritt wird grundbuchlich durch eine Rückauflassungsvormerkung abgesichert.

Stirbt der Schenker zuerst, kann der neue Eigentümer-Ehegatte die Immobilie sofort verkaufen. Er muss in diesem Fall keinen Cent Erbschaftsteuer bezahlen. Stirbt der neue Eigentümer-Ehegatte zuerst, so fällt das Eigentum an den ursprünglichen Eigentümer zurück. Auch hier gibt es keine Beschränkung und keine Erbschaftsteuer. Er kann damit machen, was er will.

Wechselseitige Schenkung

Sind beide Ehegatten hälftige Eigentümer, könnte beide mit ihrer Hälfte entsprechend verfahren. Sie könnten ihre Hälfte mit Rückfallklausel an den anderen Ehegatten verschenken. Das Ergebnis auch hier: im Todesfall wird kein Ehegatte mit Erbschaftsteuer belastet. Die Immobilie könnte sofort verkauft werden,

Möglicherweise kommt das Finanzamt auf die Idee, dass diese Konstruktion auf eine Umgehung der Steuervorschriften hinausläuft. Um das zu vermeiden, sollte einer der Ehegatten zunächst seine Hälfte an den anderen verschenken. Nach einer „Schamfrist“ entschließt sich dann der nunmehrige Alleineigentümer, wie in der vorigen Variante, die ganze Immobilie mit der Rückfallklausel an den Ehegatten zu verschenken.

Das Ergebnis auch hier: Vermeidung von Erbschaftssteuer.

Neuanschaffung des Familienheims

Bei einer „gemeinsamen“ Neuanschaffung eines hochwertigen Familienheims empfiehlt es sich, dass zunächst nur einer der Ehegatten kauft. Die Immobilie sollte dann etwas später mit der Rückfallklausel an den anderen Ehegatten verschenkt werden. Für den Fall einer Scheidung kann man regeln, dass nur die Hälfte der Immobilie zurückfällt, oder man schließt einen gesonderten Ehevertrag ab.

Auch so fällt keine Erbschaftsteuer an, selbst wenn der Überlebende die Immobilie sofort verkauft.

Familienheim und Kinder

Kinder als Erben des Familienheims sind hinsichtlich der Erbschaftsteuer nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m² befreit. Das gilt aber nur, wenn sie selbst das Familienheim zehn Jahre lang nach der Erbschaft nutzen. Auch eine lebzeitige Schenkung ist nicht in gleicher Weise wie unter Ehegatten begünstigt. Nur durch die Vereinbarung eines Nießbrauchs besteht die Möglichkeit, eine Steuervergünstigung zu erreichen. Eine weitere Möglichkeit wäre die Gründung einer Familiengesellschaft.