Betriebsverfassungsrecht.

 Zeitlicher Umfang der Betriebsratstätigkeit eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes (BAG, Urt. v. 25.10.2017 - 7 AZR 731/15).

Betriebsverfassungsrecht, Insight von Thomas Geißler, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Ab einer gewissen Unternehmensgröße garantiert das Betriebsverfassungsgesetz das Recht auf Bildung eines Betriebsrates.

Die Größe und Zusammensetzung des Betriebsrates hängt dabei von der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter ab, was auch verständlich ist, denn je mehr Mitarbeiter beschäftigt werden, desto mehr Arbeit entsteht natürlich auch für den Betriebsrat, der ja letztlich für alle Mitarbeiter da sein soll. Beginnend mit einem Betriebsratsmitglied bei 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind ab einer Unternehmensgröße von 7000 wahlberechtigten Arbeitnehmern bereits 35 Betriebsratsmitglieder gesetzlich vorgesehen. Ab einer Anzahl von 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

In ähnlicher Weise wie bei der Größe des Betriebsrates regelt das Gesetz aber auch in Abhängigkeit von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, ob und wie viele Betriebsräte von ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig freizustellen sind, damit sie sich ausschließlich ihrer Arbeit als Betriebsrat widmen können. So ist bereits bei 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat freizustellen. Bei 9000 Arbeitnehmern erhöht sich diese Zahl bereits auf 12 und steigert sich in Betrieben ab 10000 Arbeitnehmern für alle weiteren 2000 Arbeitnehmer um ein weiteres freizustellendes Betriebsratsmitglied.

Natürlich dient die Freistellung der Betriebsratsmitglieder ausschließlich dem Zweck der Steigerung der Effizienz der Betriebsratsarbeit und soll nicht die Regelungen bestehender Arbeitsverträge außer Kraft setzen. So behält der Betriebsrat den Anspruch auf Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung, denn er soll wegen seiner ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit keine Nachteile erleiden. Auf der anderen Seite ist er jedoch im Umfang seiner vertraglichen Arbeitszeit zur Erbringung seiner Betriebsratstätigkeit verpflichtet.

Dies gilt auch dann, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung festgestellt hat, wenn andere Arbeitnehmer des Betriebes zwar eine gleich lange Arbeitszeit haben, von der sie aber nur einen großen Teil im Schichtdienst erbringen und sich im Übrigen bis zur vereinbarten Wochenarbeitszeit für andere Aufgaben bereithalten müssen, die ihnen der Arbeitgeber zuweist. In dieser Konstellation – so das Bundesarbeitsgericht – muss ein freigestellter Betriebsrat, der vor seiner Freistellung ebenfalls im Schichtdienst tätig war, für die volle Dauer der vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb anwesend sein und sich dort für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten bereithalten. Es stelle keine Benachteiligung im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit dar, wenn er sich anders als seine nicht als Betriebsräte freigestellten Kollegen während seiner gesamten vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb aufhalten müsse und nicht nur während der festgelegten Schichtarbeitszeit.

Empfehlung für die Praxis:

Im Interesse einer guten Zusammenarbeit sollten die Rechte des Betriebsrates stets beachtet und respektiert werden, denn nur so können die betriebsverfassungsrechtlichen Ziele umgesetzt werden. Auf der anderen Seite sollte die Einräumung der gesetzlich garantierten Ansprüche keine Einbahnstraße sein, denn letztlich bleiben die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus geltenden Arbeitsverträgen wie die Vergütung und Arbeitszeit bestehen und werden nicht durch die Freistellung für die Betriebsratstätigkeit außer Kraft gesetzt.