Betriebsratswahl 2022: Sind leitende Angestellte wahlberechtigt?

 Nicht jede Führungskraft ist leitender Angestellter.

Betriebsratswahl 2022: Sind leitende Angestellte wahlberechtigt?

Leitende Angestellte sind zwar arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Sie sind jedoch aufgrund ihrer betrieblichen Stellung weder aktiv noch passiv wahlberechtigt zur Betriebsratswahl. Für sie sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Möglichkeit vor, sogenannte Sprecherausschüsse zu wählen. Hintergrund für die Sonderregelung für leitende Angestellte ist die Unternehmensnähe der leitenden Angestellten. Daraus resultiert ein Interessengegensatz zum Betriebsrat.

Wer ist leitender Angestellter?

Leitender Angestellter nach dem BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

Zur selbständigen Einstellung und Entlassung Beschäftigten berechtigt ist

Zur selbständigen Einstellung und Entlassung Beschäftigten berechtigt ist

Anders als § 14 Abs. 2 KSchG genügt für die Zuordnung eines Arbeitnehmers zum Kreis der leitenden Angestellten nicht, dass dieser zur selbständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt ist. Vielmehr muss sich die Befugnis sowohl auf Einstellungen als auch auf Entlassungen beziehen. Diese Einstellungs- und Entlassungsbefugnis muss sich auf im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigte Arbeitnehmer beziehen und muss für den Betrieb von Bedeutung sein. Sie muss sich auf einen erheblichen Teil der beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken oder die dem Angestellten unterstellten Arbeitnehmer müssen ein für das Unternehmen bedeutsames Aufgabengebiet betreuen. Mitsprache- oder Vorschlagsrecht in Bezug auf einzustellende und zu entlassende Mitarbeiter genügen nicht.

oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura nicht unbedeutend ist.

oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura nicht unbedeutend ist.
Die Generalvollmacht ermächtigt zur umfassenden Vertretung des Betriebs. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Alleine die Erteilung von Prokura genügt für die Einordnung eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter nicht. Der Angestellte muss vielmehr unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen, die regelmäßig einem Prokuristen auf Grund der mit der Prokura verbundenen gesetzlichen Vertretungsmacht gemäß § 49 HGB vorbehalten sind. Arbeitnehmer in Stabsfunktionen sind in der Regel nicht leitende Angestellte, auch wenn Ihnen Prokura erteilt worden ist, da sich der Einfluss des Arbeitnehmers auf das Innenverhältnis zum Unternehmen beschränkt.

oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

oder regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Der Arbeitnehmer muss tatsächlich Aufgaben mit Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens und des Betriebes ausüben. Die Bedeutung der Aufgaben für den Bestand und die Entwicklung müssen kumulativ gegeben sein. Eine reine Sicherstellung betrieblicher Abläufe reicht nicht aus. Es muss stets auch um die Umsetzung der wirtschaftlichen Zwecke, also der Interessen auf Unternehmensebene gehen. Alleine die Stellung als Vorgesetzter im Betrieb genügt nicht. Der leitende Angestellte muss auf Entscheidungen im Betrieb oder Unternehmen maßgeblichen Einfluss haben. Alleine Überwachungsaufgaben oder die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen führen nicht dazu, dass ein Angestellter als leitender Angestellter anzusehen ist. Der leitende Angestellte muss seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen erbringen. Ausreichend ist die maßgebliche Einflussnahme auf Entscheidungen. Der Angestellte muss auf Grund seiner Position Fakten schaffen, die bei der Findung der unternehmens- oder betriebsleitenden Entscheidungen nicht unbeachtet gelassen werden können. Alleine Überwachungsaufgaben oder die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen führen regelmäßig nicht dazu, dass ein Angestellter als leitender Angestellter anzusehen ist. Die leitende Tätigkeit muss vielmehr das Gesamtbild der Aufgaben des leitenden Angestellten prägen.

Diese Merkmale müssen sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Damit ist nicht zwingend eine schriftliche Fixierung gemeint. Zudem ist die tatsächliche betriebliche Handhabung („Stellung im Unternehmen oder im Betrieb“) entscheidend.

Ist bei einer Prüfung der Kriterien eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich, gibt es verschiedene Auslegungshilfen. Gerade für das Wahlverfahren hat die Vorschrift besondere Bedeutung. Sie steht im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Bestimmung der Einordnung eines Arbeitnehmers als leitender Angestellter.

Danach ist leitender Angestellter, wer

  1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
  2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
  3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder
  4. alls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.

Handlungsempfehlung

Nur selten handelt es sich bei Arbeitnehmern tatsächlich um leitende Angestellte. Die Anforderungen sind hoch. Gleichwohl sollte der Arbeitgeber rechtzeitig vor einer anstehenden Betriebsratswahl prüfen, welche seiner Mitarbeiter dem Kreise der leitenden Angestellten zuzuordnen sind. Dies kann bereits Auswirkung auf die Größe des zu wählenden Betriebsrats haben. Umgekehrt kann ein Wahlvorstand geneigt sein, viele Arbeitnehmer als leitende Angestellte anzusehen, wenn er sie für „arbeitgebernah“ hält. Es sollte daher über arbeitsgerichtliche Eingriffe in das laufende Wahlverfahren per einstweiliger Verfügung nachgedacht werden, z.B. um die Aufnahme von angeblich leitenden Angestellten auf die Wählerliste zu erreichen. Nähere Informationen hierzu haben wir hier zusammengestellt.