Änderung Besteuerung Personengesellschaften.

 Regierungsentwurf zum KöMoG verabschiedet: Optionsrecht für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung.

Änderung Besteuerung Personengesellschaften. Regierungsentwurf zum KöMoG verabschiedet: Optionsrecht für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung.

Personengesellschaften sollen wählen können, ob sie wie Kapitalgesellschaften besteuert werden, oder ob wie bisher ihre Gesellschafter Gewinne versteuern.

Die Bundesregierung hat am 24. März 2021 einen Entwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verabschiedet. Der Gesetzgebungsprozess soll noch in der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen werden soll. Der Entwurf des KöMoG enthält neben anderen Regelungen etwas überraschend ein Optionsrecht für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung. Dieses soll ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten, allerdings muss der Antrag beim Finanzamt vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Da Anträge frühestens nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein werden, wird voraussichtlich in einem kurzen Zeitfenster gehandelt werden müssen, wenn die Option bereits für ein am 1. Januar 2022 beginnendes Wirtschaftsjahr ausgeübt werden soll. Personengesellschaften und ihre Gesellschafter sollten deshalb ungeachtet des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens frühzeitig Überlegungen anstellen, ob eine Option für sie in Betracht kommt. Hierbei sind einige Punkte zu beachten.

Hintergrund

Bislang unterliegen Personengesellschaften zwar der Gewerbesteuer, nicht aber der Körperschaftsteuer. Stattdessen zahlen die Gesellschafter der Personengesellschaft je nach Rechtsform Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf ihren Gewinnanteil (so genannte „transparente Besteuerung“). Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinnanteil ausbezahlt oder zur Stärkung des Eigenkapitals in der Gesellschaft thesauriert wird. Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH und AG) unterliegen hingegen selbst der Gewerbe- und Körperschaftsteuer, ihre Gesellschafter werden aber erst besteuert, wenn Dividenden ausgeschüttet werden. Obwohl die Körperschaftsteuer mit 15% wesentlich niedriger ist als die Einkommensteuer (bis zu 45%), ist Gesamtsteuerbelastung bezogen auf ausgeschüttete Gewinne bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ähnlich hoch, was durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer bei Gesellschaftern von Personengesellschaften einerseits und die reduzierte Besteuerung von Dividenden (Abgeltungssteuer) andererseits erreicht wird. Anders ist dies jedoch für thesaurierte Gewinne: Solange eine Kapitalgesellschaft Gewinne thesauriert, ist ihre Gesamtsteuerbelastung niedriger als bei einer Personengesellschaft, weil die Gesellschafter erst im Falle einer Dividendenausschüttung besteuert werden. Kapitalgesellschaften haben also einen Liquiditätsvorteil, solange Gewinne thesauriert werden.

Um diesen Nachteil von Personengesellschaften zu neutralisieren, war in den so genannten Brühler Empfehlungen bereits vor 20 Jahren ein Optionsmodell enthalten. Stattdessen hatte der Gesetzgeber nur eine Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG) ins Gesetz aufgenommen, die vergleichsweise komplex und teilweise mit Nachteilen behaftet ist. Auch wenn der Zeitpunkt überraschend ist, will die Bundesregierung nunmehr offenbar doch noch zusätzlich die Möglichkeit einer vollständigen ertragsteuerlichen Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften ins Gesetz aufnehmen.

Für welche Personengesellschaften ist eine Option interessant?

Das Optionsmodell ist für alle Personengesellschaften interessant, deren Investitions- und Liquiditätsplanung eine Innenfinanzierung durch thesaurierte Gewinne vorsieht. Für Personengesellschaften, die ihre Gewinne regelmäßig an Gesellschafter ausschütten, ist die Beibehaltung der transparenten Besteuerung in der Regel sinnvoller. Soll teilweise thesauriert und teilweise ausgeschüttet werden, lohnt sich eine möglichst genaue Modellrechnung.

Darüber hinaus sollten auch Personengesellschaften, die Thesaurierungen planen, die Vor- und Nachteile einer Option eingehend prüfen und gegebenenfalls notwendige Vorbereitungen treffen. Folgende Punkte können ausschlaggebend sein:

  • Passt die Kapitalkontenstruktur? Gewinne, die auf Gesellschafterdarlehenskonten gutgeschrieben werden und entnahmefähig sind, sollen nach dem Gesetzentwurf als ausgeschüttet gelten. Gegebenenfalls ist eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages notwendig.
  • Führt die Option zur steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven? Die Option soll als Formwechsel im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes gelten. Ein solcher ist grundsätzlich aber nicht immer steuerneutral möglich. Eventuell muss so genanntes Sonderbetriebsvermögen zuerst umstrukturiert werden.
  • Gibt es Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften? Quellensteuern auf Dividenden von ausländischen Personengesellschaften sind nach einer Option möglicherweise nicht mehr anrechenbar.
  • Gibt es gewerbesteuerliche Verlustvorträge? Deren Schicksal bei Ausübung der Option ist bislang unklar.

Wichtig: Die Option soll keine Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Einordnung der Personengesellschaft haben. Dies ist wichtig, weil die Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei Kapitalgesellschaften an höhere Voraussetzungen geknüpft sind als bei Personengesellschaften. Außerdem soll eine einmal erklärte Option mit Wirkung für die Zukunft auch wieder zurückgenommen werden können (Rückoption), wobei dies steuerlich als erneuter Formwechsel gilt.