Ernstfall Erbschaft
Wer erbt sollte sich zunächst schnell einen Überblick über das Erbe verschaffen. Je nach Lage der persönlichen Vermögenssituation des Erben, dem Güterstand, in dem beide Eheleute gelebt haben, möglichen Pflichtteilsberechtigten und den weiteren familiären Verhältnissen, muss entschieden werden, ob die Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird. Nach Kenntnis über die Erbschaft haben Sie hierzu nur sechs Wochen Zeit.
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so treten an seine Stelle die ansonsten vorhandenen gesetzlichen Erben, sofern der Verstorbene im Testament keine Ersatzerben bestimmt hat.
Wann macht eine Erbausschlagung Sinn?
Wurde noch zu Lebzeiten eines verstorbenen Ehegatten Vermögen auf den Partner übertragen oder ist dieser durch eigenes Vermögen für den weiteren Lebensabend abgesichert, macht es Sinn, sich einen Erbgang zu sparen. Dann könnte gleich die nächste Generation erben.
Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus, erben die gemeinsamen Kinder und/oder Kinder aus erster Ehe des Verstorbenen rückwirkend auf den Todestag (vorbehaltlich anderer testamentarischer Regelungen). Bei drei Kindern bestehen hierbei erbschaftsteuerliche Freibeträge in Höhe von 3 x 400.000 Euro = 1,2 Mio. Euro. Der Freibetrag für Ehegatten beträgt aber nur 500.000 Euro (ggf. erhöht um weitere 256.000 Euro). Bei einem Erbe i.H.v. 1,2 Mio. Euro bedeutet das dann bereits eine Steuerersparnis i.H.v. bis zu 133.000 Euro.
Haben beide Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, kann der überlebende Ehegatte nach Ausschlagung zudem den ihm gesetzlich zustehenden Zugewinnausgleich aus der Erbschaft von den Erben verlangen. Er erhält diesen erbschaftsteuerfrei und die nach Ausschlagung sich ergebenden Erben können den Zugewinnausgleich vom erhaltenen Erbe abziehen.
Sind Kinder des Verstorbenen im Testament nur wenig bedacht, kann es auch für sie sinnvoll sein die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den ihnen zustehenden Pflichtteil zu beanspruchen.
Ein Beispiel zur möglichen Steuergestaltung
Zwei Kinder beerben ihren Vater. Der Sohn erhält gem. Testament eine Immobilie im Wert von 1,4 Mio. Euro, die Tochter das Wertpapierdepot i.H.v. 1,0 Mio. Euro. Für die Tochter ergäbe sich hieraus eine Erbschaftsteuer von 90.000 Euro (=> 1,0 Mio. Euro abzgl. Freibetrag 400.000 Euro = 600.000 Euro x 15 Prozent).
Schlägt sie das Erbe nun aus, kann sie den Pflichtteil beanspruchen (1/4 von 2,4 Mio. Euro = 600.000 Euro). Das Wertpapierdepot fällt jetzt den Kindern der Tochter, also den Enkeln, zu. Sie erhalten jeweils 500.000 Euro, können davon aber je ½ des Pflichtteilsanspruchs ihrer Mutter abziehen. Bei den Enkeln fällt damit keine Erbschaftsteuer an (=> je 500.000 Euro – 300.000 Euro Pflichtteilsanspruch – 200.000 Euro Freibetrag = 0 Euro). Die Mutter versteuert den Pflichtteilsanspruch i.H.v. 600.000 Euro abzgl. Freibetrag 400.000 = 200.000 Euro nun aber nur mit 11 Prozent und zahlt damit 22.000 Euro.
Steuerersparnis für die Tochter also 68.000 Euro. Und für 400.000 Euro ist Vermögen bereits steuerfrei vom Großvater auf die nächste Generation, die Enkel, übergegangen.
Familienvermögen erhalten
So kann man bereits mit recht einfachen Mitteln viel Familienvermögen erhalten und viel Erbschaftsteuern gespart. Ich empfehle Ihnen, jede Erbschaft, die Ihnen zufällt, möglichst umgehend auf mögliche Gestaltungspotentiale zu prüfen. Wie erwähnt beträgt die Frist zur Ausschlagung nur sechs Wochen.
Immer besser ist es aber, bereits zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge steueroptimiert zu planen, das Vermögen zusammenzuhalten und vor unliebsamen Dritteinflüssen zu schützen. Sehen Sie hierzu meine weiteren Beiträge und sprechen Sie mich bei Interesse an. Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!