Wenn Vereinbarungen zur Ratenzahlung zum Bumerang werden.

I. Ausgangslage

Ein Franchisegeber, der seinem langjährigen Geschäftspartner (Franchisenehmer), vorübergehend die Möglichkeit zur Ratenzahlung gewährt, kann bei Insolvenz des Franchisenehmers vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Franchisegebühren vergangener Jahre in Anspruch genommen werden.

Grund hierfür ist, dass nach gefestigter (auch höchstrichterlicher) Rechtsprechung ein Insolvenzverwalter auf Basis des § 133 Abs. 1 InsO sämtliche Zahlungen, die ein insolvent gewordener Schuldner in Erfüllung der mit seinem Hauptgläubiger einvernehmlich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung an diesen gezahlt hat, mittels Insolvenzanfechtung zurückverlangen kann – und zwar für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren, nachdem die Zahlung geleistet wurde.

Dabei wird unterstellt, dass der Hauptgläubiger bei Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung Kenntnis von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte und er insoweit vorsätzlich im Hinblick auf die die Anfechtung der Zahlung begründenden Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat, indem er dem Schuldner die Ratenzahlung ermöglicht und damit Zahlungen an sich erwirkt hat.

Es ist damit an dem Gläubiger, im Falle der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass er genau diese Kenntnis nicht hatte und dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch die mit ihm, dem Hauptgläubiger, abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nachträglich entfallen ist (vgl. u.a.  BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12). Dieser Beweis ist nur sehr schwer zu erbringen, selbst wenn der Schuldner regelmäßig und ordnungsgemäß seine Ratenzahlungsverpflichtung erfüllt – denn darauf kommt es nicht an.

In Franchisebeziehungen sind Franchisegeber vielfach die Hauptgläubiger ihrer (langjährigen) Franchisenehmer. Angesichts der partnerschaftlich ausgelegten Vertragsbeziehung ist es auch nicht ungewöhnlich, dass ein Franchisegeber seinen langjährigen Franchisepartnern mit einer vorübergehenden Zahlungsentlastung entgegenkommen möchte. Hier genau aber liegt das Risiko, das Franchisesysteme oftmals unterschätzen. Denn allein die Erklärung eines Franchisepartners, er könne vorübergehend seine Gebühren nicht in voller Höhe zahlen und die Bitte, die Verbindlichkeiten befristet zu stunden oder in Raten zahlen zu können, dokumentiert aus Sicht der Rechtsprechung die Kenntnis des Franchisegebers von der bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Franchisenehmers.

Der Deutsche Franchise-Verband und zehn weitere Verbände haben sich angesichts dieser in Einzelfällen zu existenzbedrohenden Szenarien führenden Gesetzeslage im Juli 2014 auf ein Positionspapier verständigt, mit welchem eine Änderung der Vorschriften zur Vorsatzanfechtung (§§ 133 und 142 InsO) begehrt und Vorschläge zu deren Neufassung unterbreitet werden. Ob und welche Gesetzesänderungen tatsächlich umgesetzt werden, ist ungewiss.

2. Empfehlungen

Solange die Rechtsprechung in den genannten Konstellationen weiterhin zugunsten der Insolvenzverwalter urteilt, ist es risikobehaftet, seinem Schuldner mit entlastenden Vereinbarungen entgegenzukommen, auch wenn wirtschaftlich vernünftige Erwägungen dafür sprechen. Franchisegeber tun daher gut daran, die finanzielle Situation des Franchisenehmers eingehend zu prüfen, ehe sie mit gutem Willen und in der Absicht, eine laufende Geschäftsbeziehung mit ihrem Franchisepartner aufrechtzuerhalten, Stundungsvereinbarungen mit diesem treffen. In jedem Fall sollte ein Franchisegeber sich von dem Franchisepartner bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich zusichern lassen, dass er dadurch in der Lage ist, seine zukünftigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Weiter ist es empfehlenswert, eine Informationspflicht für den Fall zu vereinbaren, dass ein solcher Insolvenzgrund nachträglich beim Franchisenehmer eintritt. Denn liegt zu diesem Zeitpunkt (Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung) Zahlungsunfähigkeit des Franchisenehmers vor, wird das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO schnell von der Rechtsprechung vermutet und der Franchisegeber setzt sich mit Blick auf den zehnjährigen zeitlichen Geltungsbereich einem erheblichen Haftungsrisiko aus.

Um der Erfüllung der Verpflichtung aus der Ratenzahlungsvereinbarung genügend Nachdruck zu verleihen, empfiehlt es sich für Franchisegeber außerdem, sich die Forderung titulieren zu lassen, zum Beispiel durch Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses durch den Franchisenehmer.

Die Höhe der einzelnen Raten sollte zudem so (gering) bemessen sein, dass eine Rückzahlung zwar erst über eine längere Zeit erfolgt, dafür aber dem Franchisenehmer genügend Luft zum Atmen bleibt und er sich nicht von der Last erdrückt fühlt.

Gibt es die Möglichkeit, sich von einem Dritten (z.B. dem Ehepartner des Franchisepartners) eine Garantie oder Bürgschaft geben zu lassen, sollte der Franchisegeber diese einfordern: selbst wenn dann nämlich der Fall der Insolvenz eintritt, bliebe dieses Sicherungsmittel für den Franchisegeber erhalten.