Verein vs. Wirtschaftsunternehmen.

Vereine verfolgen nach der gesetzlichen Vorstellung ideelle Zwecke. Steht eine wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund kann der Verein kraft Konzession Rechtsfähigkeit erlangen. Das ist dann möglich, wenn für ihn eine andere Rechtsform (z.B. eine GmbH) nicht in Betracht kommt. Häufig entwickeln Idealvereine über die Zeit ihres Bestehens wirtschaftliche Aktivitäten, die dem Wesen des Idealvereins widersprechen.

Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein ist die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor bei

  • Vereinen mit planmäßigem Angebot wirtschaftlicher Leistungen an einem äußeren Markt gegen Entgelt,
  • Vereinen mit unternehmerischer Tätigkeit an einem inneren (aus den Mitgliedern bestehenden) Markt sowie
  • Vereinen, die genossenschaftliche Kooperation betreiben, also von ihren Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Teilaufgaben betraut werden.

Das Kammergericht Berlin ist in jüngster Zeit sehr streng bei der Anwendung dieser Kriterien geworden. So sollen beispielsweise Vereine, deren Zweck im Wesentlichen auf den Betrieb einer oder mehrerer Kindertagesstätten gerichtet ist, nicht als Idealvereine anzusehen sein.

Aber nicht jede wirtschaftliche Betätigung des Vereins ist untersagt. Zur Erreichung seiner ideellen Ziele darf der Verein in engen Grenzen auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten. Die unternehmerische Tätigkeit des Idealvereins ist unschädlich, wenn sie nicht Hauptzweck des Vereins ist, sondern diese einem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- oder untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist (sog. Nebenzweckprivileg).

Was als kleiner (gemeinnütziger) Verein beginnt, kann sich dank guter Geschäftsführung und überzeugendem Konzept schnell zu einem „Unternehmen“ mit zahlreichen Mitarbeitern und weitreichenden geschäftlichen Aktivitäten entwickeln. Die Grenzen des Nebenzweckprivilegs können dann schnell erreicht sein. Für den Vorstand besteht spätestens jetzt Handlungsbedarf. Es sollte dann zeitnah die Rechtsform des „Unternehmens“ überdacht werden. So könnten beispielsweise ideelle und wirtschaftliche Aktivitäten organisatorisch getrennt und in unterschiedlichen rechtlichen Formen fortgeführt werden. Auch eine Umwandlung des Vereins bspw. in eine GmbH ist denkbar. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Aber auch das Thema Haftung des Vorstandes bei Untätigkeit sollte nicht aus den Augen verloren werden.