Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz: Mitbestimmung Betriebsrat?

 Urteil zur Mitbestimmung des Betriebsrats beim Verbot privater Smartphone-Nutzung bei der Arbeit.

Dr. Yuanyuan Yin

Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz: Mitbestimmung Betriebsrat?

Viele Unternehmen wollen die private Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz regeln. Geht es um dieses Thema, ist bisher unklar, ob der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat oder nicht. Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil v. 13.10.2022, Az.: 3 TaBV 24/22), ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in diesem Verfahren steht allerdings noch aus.

Privates Smartphone am Arbeitsplatz – Regelungswunsch und rechtliche Realität

Smartphones begleiten die meisten Menschen rund um die Uhr – und damit natürlich auch Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz. Da die private „Beschäftigung“ mit dem Smartphone aber in der Regel zeitintensiv sein kann, spielen etliche Arbeitgeber mit dem Gedanken, die private Nutzung am Arbeitsplatz zu untersagen.

Allerdings stellt sich die Frage: Können Arbeitgeber dieses Thema für das Unternehmen im Alleingang regeln? Oder ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zwingend notwendig?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das LAG Niedersachsen.

Der Fall vor Gericht

In einem Automobil-Zulieferunternehmen mit ca. 200 Mitarbeitern und einem Betriebsrat wollte die Geschäftsführung die private Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz regeln.

In einem Aushang im Unternehmen dazu teilte der Arbeitgeber mit, dass die private Nutzung von Mobiltelefonen bzw. Smartphones während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Gleichzeitig drohte er bei Verstößen gegen dieses Verbot arbeitsrechtliche Konsequenzen an.

Von diesem Aushang zeigte sich der Betriebsrat wenig begeistert. Er forderte den Arbeitgeber auf, den Aushang zu entfernen und das Smartphone-Verbot am Arbeitsplatz rückgängig zu machen. Der Betriebsrat hätte in einem solchen Fall ein Mitbestimmungsrecht und sei im Vorfeld nicht – wie notwendig – beteiligt worden. Falls man den Aushang nicht entferne, würde man den Arbeitgeber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Nachdem der Arbeitgeber der Aufforderung nicht nachkam, traf man sich vor Gericht.

Verbot private Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz: keine Mitbestimmung!

Das Arbeitsgericht (ArbG) in der ersten Instanz folgte der Argumentation des Betriebsrats nicht – eine Mitbestimmung im Fall des Verbots der privaten Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz könne der Arbeitgeber alleine regeln. Regelungen des Arbeitsverhaltens seien nicht mitbestimmungspflichtig. Und auch das Landesarbeitsgericht in der zweiten Instanz kam zum gleichen Ergebnis und wies die Beschwerde des Betriebsrats ab.

Denn grundsätzlich schreibt § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lediglich vor, dass der Betriebsrat bezüglich der Fragen der Ordnung des Betriebs und im Hinblick auf das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht hat.

Auf das tatsächliche Arbeitsverhalten – also das Verhalten der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeitstätigkeit – beziehe sich dieses Beteiligungsrecht allerdings nicht. Regelungen bzw. Weisungen, die sich auf das Arbeitsverhalten selbst beziehen, würden nur die eigentliche Arbeitspflicht konkretisieren und wären damit nicht mitbestimmungspflichtig. Hinzu käme, dass die Mitarbeiter während der privaten Nutzung des Smartphones zum Großteil schlichtweg die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen könnten. Insofern würde sich dieser Fall auch vom „Radiohören bei der Arbeit“ unterscheiden.

Soll die private Nutzung des Smartphones der Mitarbeiter z.B. während Leerlauf- und Wartezeiten in der Produktion geregelt werden, würde sich diese Weisung in erster Linie auf ein Verhalten während der Arbeitstätigkeit beziehen. Eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 BetrVG sah das LAG also nicht.

Urteil nicht rechtskräftig

Rechtskräftig ist diese Entscheidung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags allerdings nicht, das Verfahren ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig.

Die private Smartphone-Nutzung am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit ist ein Thema, das sicherlich viele Unternehmen verbindlich geregelt wissen wollen.

Insofern bleibt aktuell nur, die Grundsatzentscheidung des BAG im Hinblick auf die Mitbestimmungspflicht abzuwarten – auch wenn die Urteile des ArbG und LAG eine gewisse Tendenz gegen die Mitbestimmungspflicht bei einer solchen Weisung vermuten lassen.