Immobilienrecht: Neues Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

 Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) sorgt für eine Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude.

Immobilienrecht: Neues Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

Lange hat es gedauert, jetzt ist es da: Nachdem das Gebäudeenergiegesetz - kurz GEG - 2017 noch gescheitert war, haben Bundestag und Bundesrat nun grünes Licht für das neue Gebäudeenergiegesetz gegeben.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollen die Regelungen für energetische Anforderungen an Neubauten, Bestandsgebäuden und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung der Gebäude vereinheitlicht werden.

Damit werden die bisherigen separaten Regelungen zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien zusammengeführt und vereinheitlicht. Mit dem GEG werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Ebenso wird die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird dabei nicht weiter verschärft.

Mit dem GEG sollen auch wichtige Punkte des Klimaschutzprogramms 2030 umgesetzt werden. Dabei enthält das Gesetz keine neuen energetischen Anforderungen an Neu- und Bestandsbauten. Die sollen erst im Jahr 2023 auf den Prüfstand. 

Innovationsklausel zum Energiebedarf

Eine der wichtigsten Neuerungen im Gesetz ist die Innovationsklausel. Demnach muss nicht mehr jedes einzelne Gebäude den Energieanforderungen entsprechen, sondern ein ganzes Quartier. Heißt: Ein besonders energieeffizientes Haus kann den erhöhten Bedarf eines alten „Energiefressers“ ausgleichen. Das bedeutet, dass nicht zwangsläufig jedes Gebäude so saniert werden muss, dass es den modernsten Energieanforderungen entspricht, wie es die Energieeinsparverordnung noch vorgesehen hat.

Zudem ist es auch begrenzt möglich, auf eine umfangreiche Dämmung von Bestandsgebäuden zu verzichten und stattdessen etwa Wärmepumpen oder Solarthermie effizient einzubinden und den Energiebedarf dadurch zu senken.

Einbauverbot für Ölheizungen

Ein wichtiger Punkt betrifft den Austausch alter Ölheizungen. So wurde die bereits in der Energieeinsparverordnung enthaltene Pflicht zum Austausch von Öl- und Gasheizkesseln, die älter als 30 Jahre sind, in das neue Gesetz integriert. Dabei gelten weitere wichtige Regelungen:

  • Einbauverbot für Ölheizungen: Ab 2026 kann in Bestandsgebäuden nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn der Wärme- und Kältebedarf des Gebäudes anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt ist.
  • Eine Ausnahme bei Bestandsgebäuden gibt es, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • Bei Neubauten ist die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Wärme- und Kälteversorgung, wie bisher schon, vorgeschrieben.

Mit dem GEG wird auch der Deckel für Solarförderung von 52 Gigawatt installierter Leistung gestrichen. Neue Solaranlagen werden damit auch zukünftig über die Ökostrom-Umlage gefördert.

Von der Innovationsklausel können Immobilienwirtschaft und Mieter beidseitig profitieren. Hierdurch müssen nicht alle Bestandsgebäude unwirtschaftlich saniert werden, bis die Mieten nicht mehr bezahlbar sind sofern andere, z.B. neuere Gebäude im Quartier die energetischen Anforderungen erfüllen und diese im Quartier insgesamt eingehalten werden.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) kommt. Wesentliche Neuerung ist, dass ein Quartier und nicht jedes einzelne Gebäude die Energieanforderungen erfüllen muss. Wir unterstützen Immobilienbesitzer bei der Umsetzung der energetischen Anforderungen z.B. mittels der Innovationsklausel im Quartier. Sprechen Sie uns hierauf gerne an.