Die Grunderwerbsteuer und der Share Deal.

 Gesetzentwurf und Erlassmeinung zwingen zum Handeln vor dem Jahreswechsel.

Grunderwerbsteuer und Share Deal, Insight von Daniel Weiner, Rechtsanwalt bei Buse Heberer Fromm

Bei Immobilientransaktionen ist in Zukunft Vorsicht geboten. Ein neuer Gesetzentwurf wirft Fragen rund um den sogenannten Share Deal auf.

Vor einem Jahr berichteten wir über die von den Länderfinanzministern geplanten Verschärfungen der Grunderwerbsteuer beim sogenannten Share Deal. Dabei wird nicht die Immobilie selbst veräußert, sondern unmittelbare oder mittelbare Anteile an einer die Immobilie haltenden Gesellschaft. Im Wesentlichen ging es den Finanzministern darum, sämtliche bisher auf fünf Jahre lautenden Behaltensfristen auf zehn Jahre anzuheben und die relevante Beteiligungshöhe von „mehr als 95 %“ auf „mehr als 90 %“ zu senken.

Ein zwischenzeitlich veröffentlichter Entwurf der geplanten Regelungen wurde Anfang August in das Gesetzgebungsverfahren gegeben. Er hält für die Steuerpflichtigen – wenig überraschend – über die ursprünglich angedachten Gesetzesänderungen hinausgehende Verschärfungen bereit. Diese werden das grunderwerbsteuerfreie Gestalten einer Immobilientransaktion über Gesellschaftsanteile erheblich erschweren: Neu geschaffene Tatbestände rücken Geschäfte mit Kapitalgesellschaftsbeteiligungen in den Fokus. Anwendungsvorschriften führen gegebenenfalls zur bereits rückwirkenden Anwendung der neuen Behaltensfristen auf Zeiträume schon vor Gesetzeseinführung.

Mancher aber braucht Planungssicherheit und will sich nicht noch in vielen Jahren mit der Finanzverwaltung vor Gericht streiten und seinem Geld hinterherlaufen. Deshalb sollte man bei der Frage, was angesichts der neuen Regelungen im Objektbestand zu tun oder wie ein M&A-Deal oder eine gruppeninterne Umstrukturierung zu gestalten ist, neben der Gesetzeslektüre auch die sog. gleichlautenden Ländererlasse im Blick haben. Diese flankierten nicht ganz zufällig kurz vor dem Jahreswechsel 2018/2019 die Entstehung des jetzigen Gesetzentwurfs. Sie enthalten Rechtsauffassungen von erheblicher Sprengkraft, die nach ersten Literaturmeinungen weder eine Grundlage im Gesetz finden, noch mit der Normgenese vereinbar und damit möglicherweise rechtswidrig sind. Der Erlass wird gleichwohl aber dazu führen, dass viele (mittelbar) grundbesitzende Steuerpflichtige bald unangenehme Post von der Finanzverwaltung erhalten könnten. Und zwar auch wenn sie gar keine Veräußerung am Markt gegen ein die Steuerlast wirtschaftlich abfederndes Entgelt vorgenommen haben.

Praxishinweis:

Die Steuerexperten von BUSE stehen Ihnen für eine Prüfung Ihrer gegenwärtigen Strukturen, eine vor dem Jahreswechsel 2019/2020 vorzunehmende, steuervermeidende Gestaltung oder sinnvolle Dealstrukturierung zur Verfügung. Wir analysieren dabei die Historie Ihres Portfolios, um mit unseren Handlungsempfehlungen „erlassfest“ zu sein. Wie bereits vor einem Jahr sagen wir Ihnen: Immobilientransaktionen per Share Deal bleiben weiterhin grunderwerbsteuerlich attraktiv und steuerneutral machbar. Man muss sie nur richtig machen.