BAG: Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses beschränkt.

 Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

BAG: Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses beschränkt – Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

Der Auskunftsanspruch eines Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines verbundenen Unternehmens ist begrenzt. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 17.12.2019 klarstellte, besteht der Auskunftsanspruch nur für das Unternehmen, für den der Wirtschaftsausschuss gebildet wurde. Über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des beherrschenden Unternehmens muss er nicht unterrichtet werden (Az.: 1 ABR 35/18). Damit hat das BAG eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen.

Hintergrund

In dem zu Grunde liegenden Fall beherrschte eine GmbH mit weniger als 100 Mitarbeitern ein Elektrostahlwerk mit circa 750 Mitarbeitern. Im Gegensatz zu der GmbH hatte das Stahlwerk einen Betriebsrat und einen Wirtschaftsausschuss gebildet. Aufgrund eines Vereinbarungsvertrags lieferte das Elektrostahlwerk seine Produkte ausschließlich an die herrschende GmbH. Die Gesellschaft stellte dafür das Material zur Verfügung, legte die herzustellenden Produkte fest und verkaufte sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zwischen den Unternehmen bestand eine umsatz-, gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft. Organträger war das herrschende Unternehmen.

Mit dem Grundvermögen, Maschinen und technischen Anlagen des Elektrostahlwerks wurden Darlehen und Bankverbindlichkeiten der herrschenden GmbH besichert.

Informationen für den Wirtschaftsausschuss

Als in dem Elektrostahlwerk Kurzarbeit durchgeführt wurde, verlangte der Wirtschaftsausschuss von der Arbeitgeberin auch Auskünfte über die Lage des herrschenden Unternehmens, also der GmbH. Daraufhin wurde eine Einigungsstelle „Auskunft an den Wirtschaftsausschuss“ eingerichtet. Diese verlangte von der Arbeitgeberin schließlich umfassende Auskünfte zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage des herrschenden Unternehmens. Erfolglos. 

Kein Recht auf regelmäßige Auskünfte

Die Arbeitgeberin machte geltend, dass der Spruch der Einigungsstelle vom November 2016 unwirksam sei. Dies begründete sie damit, dass die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) nicht über regelmäßig wiederkehrende Auskunfts- bzw. Vorlageverlangen befinden könne. Da es sich außerdem ausschließlich um Informationen zur wirtschaftlichen Lage des herrschenden Unternehmens handele, müsse sie diese nicht erteilen.

Betriebsrat beharrte auf Auskunft

Der Betriebsrat beharrte darauf, dass das Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses berechtigt sei. Da beide Gesellschaften eng miteinander verflochten seien, betreffe die wirtschaftliche Situation des herrschenden Unternehmens auch unmittelbar die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin. Der Fall ging durch die Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG).

Fazit: Unternehmensverflechtung rechtfertigt keinen Anspruch auf Auskunft

Das BAG entschied schließlich, dass der Wirtschaftsausschuss keinen Anspruch auf die geforderten Informationen habe. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle bestehe zwar auch dann, wenn das Verlangen des Wirtschaftsausschusses eine regelmäßig wiederkehrende Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit zum Inhalt habe. Allerdings sei das Unternehmen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten, in dem der Ausschuss gebildet ist. 

In dem Fall sei das Unternehmen nur zu Auskünften über das Elektrostahlwerk verpflichtet, nicht jedoch zu Informationen über die wirtschaftliche Lage der beherrschenden GmbH. Daran ändere auch eine enge wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung der Unternehmen nichts, entschied das BAG.