Unbillige Weisungen des Arbeitgebers sind unverbindlich.

 (BAG, Beschluss v. 14.09.2017 – 5 AS 7/17).

Unbillige Weisungen des Arbeitgebers, Insight von Felix Hebert, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Mit dem Direktionsrecht kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbindliche Arbeitsanweisungen geben. Allerdings muss er dabei Grenzen beachten. Zum einen darf die Weisung nicht gegen Regelungen des Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Zum anderen muss die Weisung auch billigem Ermessen entsprechen, d.h., die Interessen des Arbeitnehmers sind angemessen zu berücksichtigen (§ 106 S. 1 Gewerbeordnung).

Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung waren vom Arbeitgeber ausgesprochene unbillige Arbeitsanweisungen für den Arbeitnehmer solange bindend, bis ein Gericht die Unverbindlichkeit der Weisung rechtsverbindlich festgestellt hat. Angesichts dessen konnten Arbeitnehmer abgemahnt bzw. gekündigt werden, wenn sie sich über unbillige Arbeitsanweisungen hinweggesetzt hatten, ohne zuvor eine gerichtliche Klärung über die Unbilligkeit herbeigeführt zu haben.

Das BAG hat seine Rechtsprechung jüngst geändert und vertritt nun die Auffassung, dass Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sind, eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zu befolgen. Sie müssen insbesondere keine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, welche die Unbilligkeit der Weisung feststellt, abwarten, bevor sie sich der Weisung widersetzen dürfen.

Im Streitfall ging es um eine fristlose Kündigung, welche der Arbeitgeber ausgesprochen hatte, nachdem sich der Arbeitnehmer einer Versetzung hinsichtlich des Arbeitsortes von Dortmund nach Berlin widersetzt hatte.

Empfehlung für die Praxis:

Bei Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechtes ist sorgfältig zu prüfen, ob die Weisung auch billigem Ermessen entspricht. Da Arbeitnehmer die Befolgung unbilliger Weisungen jetzt grundsätzlich von vornherein ablehnen dürfen, kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Ablehnung eine Abmahnung bzw. eine Kündigung nicht mehr wirksam aussprechen. Bei einer Ablehnung der Weisung durch den Arbeitnehmer trägt dieser jedoch nach wie vor das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage mit entsprechenden negativen Konsequenzen.