Haftung des Käufers eines Unternehmens bei Firmenfortführung.

 Oberlandesgericht Hamm: Vornamen und Familiennamen sind beides prägende Bestandteile eines Firmennamens.

Haftung des Käufers eines Unternehmens bei Firmenfortführung, Insight von Dr. Alexander Wolf, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Die Haftung aufgrund einer Fortführung der Firma durch den Käufer eines Unternehmens wird nicht selten übersehen. Sie kann für den Erwerber schwerwiegende Folgen haben. In einer aktuellen Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit der Frage, ob der Austausch des Vornamens in einer Firma ausreicht, um eine Haftung zu vermeiden.

Der Käufer eines Unternehmens ist häufig an einer Beibehaltung der bisherigen Firma interessiert. Mit dem Begriff „Firma“ ist in diesem Beitrag der Name eines Unternehmens (man spricht auch von Firmierung) gemeint.

Eine marktetablierte Firma kann ein besonders wichtiges Kaufargument für den Erwerb eines Unternehmens sein. Dabei muss der Käufer jedoch beachten, dass der Gesetzgeber im Falle der Firmenfortführung eine Haftung des Erwerbers für alle im Betrieb des erworbenen Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten vorsieht (§ 25 HGB). Der Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen!

Nach ständiger Rechtsprechung muss die Firma, um die Haftung des Erwerbers auszulösen, noch nicht einmal wort- und buchstabengetreu fortgeführt werden. Es genügt, wenn der Kern der alten und neuen Firma sich gleichen beziehungsweise wenn der prägende Teil der alten Firma beibehalten wird. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Beispiel im Weglassen des Vornamens eines Unternehmers eine nur unwesentliche Änderung der Firma gesehen und eine haftungsauslösende Firmenfortführung bejaht („Aluminolwerk Karl Schulze“ – „Aluminolwerk Schulze & Co.“). Der Familienname, so der BGH, sei der prägende Bestandteil der Firma.

Das OLG Hamm hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem im Rahmen einer Unternehmensveräußerung die Firma von „Ralf B.“ in „Annika B.“ geändert wurde. Das OLG musste sich mit der Rechtsfrage befassen, ob der Austausch des Vornamens bei Beibehaltung des Familiennamens eine Änderung prägender Firmenbestandteile darstellt oder ob nur der Familienname prägend ist.

Mit Urteil vom 18.09.2017 hat das OLG diese Frage dahingehend entschieden, dass Vornamen und Familiennamen, die beide zugleich in einer Firma verwendet werden, gleichermaßen prägend sind. Das Gericht sieht im Austausch von Vornamen daher etwas qualitativ anderes als im Weglassen eines Vornamens. Der Austausch eines Vornamens stellt, so das OLG Hamm, eine derart gravierende Veränderung der Firma dar, dass der Geschäftsverkehr von einem gänzlich anderen Unternehmensträger ausgehen muss. Aus diesem Grund lehnte das OLG eine Haftung mangels Firmenfortführung ab.

Handlungsempfehlung

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, unter welchen Umständen eine Firma auch mit einem prägenden Familiennamen fortgeführt werden kann, ohne eine Haftung des Erwerbers auszulösen. Trotzdem bleibt im Einzelfall weiterhin Vorsicht geboten (auch die Vorinstanz hatte noch anders entschieden als das OLG Hamm). In keinem Fall genügt das bloße Weglassen eines Vornamens. Auch das Hinzufügen, Weglassen oder Verändern von Gesellschafts- oder Rechtsformzusätzen schließt die Haftung in der Regel nicht aus.