Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

 Wie lange und wie oft muss der Arbeitgeber zahlen, wenn Arbeitnehmer wiederholt arbeitsunfähig sind?

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Treffen mehrere Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit zusammen, z.B. verschiedene Diagnosen, oder tritt Arbeitsunfähigkeit in Abständen erneut auf, sollte der Arbeitgeber genau prüfen, ob und wie lange er weiterhin zahlen muss oder nicht.

Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu 6 Wochen.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung erhalten gesetzlich Krankenversicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ist die Dauer des Krankengeldbezugs auf 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren begrenzt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Entgeltfortzahlung bei überlappenden Krankheiten

Tritt während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, kann der Arbeitnehmer die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen; sog. Einheit des Verhinderungsfalles. (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit des Arbeitnehmers hinzu, wird die Dauer des Krankengeldbezugs von höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren hierdurch nicht verlängert.

Entgeltfortzahlung bei überlappenden Krankheiten, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Entgeltfortzahlung bei selbstständigen Krankheiten

Zwei selbständige Krankheiten liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten arbeitet. Gleiches gilt, wenn er zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).

Entgeltfortzahlung bei selbstständigen Krankheiten, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Abgrenzung überlappende und selbstständige Krankheiten

Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der Arzt. Bescheinigt dieser die Arbeitsunfähigkeit bis zu einem bestimmten Datum ohne Angabe einer Uhrzeit, endet die Arbeitsunfähigkeit üblicherweise am Ende der an diesem Kalendertag regulär zu leistenden Arbeitszeit (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).

Abgrenzung überlappende und selbstständige Krankheiten, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung I

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung.

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung I, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung II

Ausnahme: Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war.

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung II, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung III

Ausnahme: Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung III, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation I

Trifft eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG zusammen und ist nicht die zuvor bestehende Krankheit der Grund für die Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, hat der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf Entgeltfortzahlung; einer kurzzeitigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bedarf es nicht (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).

Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation I, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation II

Wird eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation wegen desselben Grundleidens bewilligt, das vor oder nach der Arbeitsverhinderung wegen der Kur zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG nur für insgesamt sechs Wochen. Es gelten insoweit die für eine Fortsetzungserkrankung anwendbaren Grundsätze (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1981, Az. 5 AZR 89/80).

Maßnahmen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation II, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm