Das Transparenzregister steht vor der Tür.

 Das geänderte Geldwäschegesetz stellt Unternehmen vor Herausforderungen.

Das Transparenzregister steht vor der Tür, Insight von Thomas Draguhn, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Am 26. Juni 2017 ist das geänderte Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem die Einführung eines „Transparenzregisters“.

Wozu dient das Transparenzregister?

Das Transparenzregister soll bestimmten Behörden, den geldwäscherechtlich Verpflichteten sowie Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, Auskunft über die Identität derjenigen Personen geben, die als „wirtschaftlich Berechtigte“ hinter bestimmten „Vereinigungen und Rechtsgestaltungen“ stehen. Deshalb statuiert das Geldwäschegesetz nunmehr bestimmte Meldepflichten zum neuen Transparenzregister.

Wer muss was melden?

Das Geldwäschegesetz benennt juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften als Verpflichtete. Sie werden unter dem Begriff der „Vereinigungen“ zusammengefasst. Damit betrifft das Transparenzregister grundsätzlich alle Gesellschaften und Gesellschaftsformen mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Des Weiteren gilt das Transparenzregister für Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen sowie für Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen und ähnliche Gestaltungen – börsennotierte Gesellschaften sind allerdings ausgenommen.

Die Verpflichteten beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertreter sind zu unverzüglichen Mitteilungen über ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Inhaltlich umfasst die Meldung an das Transparenzregister grundsätzlich den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“.

Für die Anteilseigner selbst, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder vom wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden, besteht gegenüber der betreffenden Vereinigung eine Pflicht zur Mitteilung der für die Meldung an das Transparenzregister notwendigen Angaben.

Die wirtschaftlich Berechtigten

Das Geldwäschegesetz trifft umfangreiche Regelungen dazu, wer als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. Bei juristischen Personen und eingetragenen Gesellschaften gilt Folgendes: Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, die

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Zu beachten ist, dass der wirtschaftlich Berechtigte immer nur eine natürliche Person sein kann.

Die auf den ersten Blick simpel anmutende Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten führt in der Praxis häufig zu Fragen und Schwierigkeiten. Dies gilt zum Beispiel für Treuhandstrukturen oder auch Konzernsachverhalte, bei denen die wirtschaftliche Berechtigung letztlich anhand mittelbarer Kontrollausübung bestimmt werden muss. Zudem können Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen zu einer Meldepflicht führen – etwa wenn einem Gesellschafter aufgrund einer Stimmbindung die Kontrolle über eine Gesellschaft zuzurechnen ist.

Für (Familien-)Stiftungen hat der Gesetzgeber noch weitergehende Meldepflichten zu den wirtschaftlich Berechtigten statuiert. So ist etwa jede natürliche Person zu melden, die als Begünstigte bestimmt worden ist, unabhängig von der Höhe oder dem Umfang der Begünstigung.

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

Sofern sich der oder die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Quellen (wie zum Beispiel dem Handelsregister) ergeben, muss keine Meldung an das Transparenzregister erfolgen („Mitteilungsfiktion“). Dies gilt beispielsweise für eine natürliche Person, die Alleingesellschafter einer GmbH ist und bei der eine aktuelle Gesellschafterliste im Handelsregister abgerufen werden kann. Die betreffenden Registerdaten werden zukünftig mit dem Transparenzregister verknüpft. Für die GmbH gilt, dass nunmehr auch die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der GmbH gesondert in der Gesellschafterliste anzugeben ist. Sofern diese Angabe (noch) nicht in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste enthalten ist, greift die Mitteilungsfiktion nicht.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister auf Antrag vollständig oder teilweise zu beschränken, wenn dazu ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Ein solches liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte ansonsten der Gefahr ausgesetzt würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden (zum Beispiel Betrug oder Geiselnahme) oder wenn der wirtschaftlich Berechtigte geschäftsunfähig oder minderjährig ist.

Ob sich in der Praxis auch sonstige Erwägungen ergänzend als schutzwürdige Interessen erweisen, zum Beispiel Geheimhaltungsinteressen mit Blick auf Konkurrenzunternehmen, wird sich in der Zukunft zeigen.

Wer darf Einsicht nehmen?

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist nicht jedem gestattet. Sie steht bestimmten Behörden offen, darunter Aufsichts-, Strafverfolgungs- und Steuerbehörden. Des Weiteren haben aber auch die Adressaten des Geldwäschegesetzes (wie Banken, Versicherungen oder Notare und Rechtsanwälte, aber auch Immobilienmakler und Güterhändler) ein Einsichtsrecht, wenn sie bei der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Einsichtnahme im Zusammenhang mit der Begründung bzw. Überwachung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion steht. Sonstigen Personen ist die Einsichtnahme nur bei Darlegung eines „berechtigten Interesses“ gestattet. Ein solches Interesse besteht nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann, wenn ein Bezug zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung nachvollziehbar vorgebracht wird. Kommt es zu einer Einsichtnahme aufgrund eines solchen berechtigten Interesses, sind allerdings nur Geburtsjahr und -monat sowie das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten einsehbar.

Ab wann gelten die neuen Pflichten?

Bis zum 1. Oktober 2017 müssen die Verpflichteten erstmals ihre Mitteilungen an das Transparenzregister abgegeben haben. Eine Einsichtnahme ist allerdings erst ab dem 27. Dezember 2017 möglich.

Empfehlung

Mit der Einführung des Transparenzregisters stellen sich viele Einzelfragen. Diese betreffen häufig

  • die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten,
  • den Umfang der Mitteilungspflichten oder auch
  • die Möglichkeiten der Einsichtnahme sowie deren Verhinderung.

Außerdem gilt es, nach der Vornahme der erstmaligen Mitteilung an das Transparenzregister Aufbewahrungs- und Aktualisierungspflichten zu beachten. Aufgrund der mangelnden Praxiserfahrungen und der in Einzelfällen bestehenden Komplexität der rechtlichen Anforderungen empfehlen wir zur Vermeidung von Bußgeldern die Inanspruchnahme professioneller Beratung.

BUSE berät Unternehmen regelmäßig zu Themen des Gesellschaftsrechts. Unsere Spezialisten helfen bei Unternehmensgründungen, Umstrukturierungen und Transaktionen. Wir beraten zudem in allen Fragen, die mit den Anforderungen des geänderten Geldwäschegesetzes einhergehen.