Ausstattung und Schulung des Wahlvorstands.

 Anspruch auf Sachmittel, Informationen und Schulung.

Betriebsratswahl 2018: Ausstattung des Wahlvorstands, Insight von Tobias Grambow, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Der für die Durchführung einer Betriebsratswahl zuständige Wahlvorstand benötigt für die Durchführung einer Betriebsratswahl sowohl Sachmittel als auch Information in Bezug auf die (potentiell) wahlberechtigten Beschäftigten. Zudem kann es erforderlich sein, dass er geschult wird.

Vom 01.03.2022 bis 31.05.2022 finden deutschlandweit wieder die regulären Betriebsratswahlen statt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Betriebsratswahl. Hierzu zählt auch, den Wahlvorstand mit den für die Durchführung einer Wahl erforderlichen Sachmittel auszustatten. Der Wahlvorstand muss prüfen, ob und in welchem Umfang er die Zurverfügungstellung von Sachmitteln für erforderlich halten darf. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Wahlvorstand nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an seiner sachgerechten Ausübung des Wahlvorstandsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei sollen für den Wahlvorstand die Maßstäbe gelten, die er anwenden würde, müsste er selbst bzw. seine Mitglieder die Kosten tragen.

Je nach Umständen des Einzelfalls wird zu einer erforderlichen Ausstattung eines Wahlvorstands insbesondere gehören, dass der Arbeitgeber

  • einen Raum mit Stühlen und Tischen
  • eine Druck-/Kopiermöglichkeit
  • einen verschließbaren Schrank
  • einen Computer/Laptop mit E-Mail und Internetzugang
  • Wahlurnen
  • Bürokleinmaterialien
  • Möglichkeiten für Bekanntmachungen
  • Wahlraum

zur Verfügung stellt. Dabei muss der Betriebsrat im Auge behalten, dass er nur für eine sehr begrenzte Zeit im Amt ist. Das bedeutet, dass es in der Regel ausreicht, ihm temporär bereits vorhandenes Equipment und Räume des Arbeitgebers zur Mitnutzung anzubieten. So darf es der Wahlvorstand regelmäßig nicht für erforderlich halten, dass der Arbeitgeber Drucker, Kopierer, höhenverstellbares Mobiliar, Stempel für den Wahlvorstand anschafft oder Räume anmietet. Der Wahlvorstand kann die Zurverfügungstellung tatsächlich erforderlicher Sachmittel auch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber verlangen.

Entsprechendes gilt für die Zurverfügungstellung der für die Wahl erforderlichen Informationen nebst Unterlagen. Hierzu gehört insbesondere:

  • Übersicht über die im Betrieb Beschäftigten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Dauer der Beschäftigung
  • Informationen zu (möglichen) leitenden Angestellten

Auch diese Informationen nebst Unterlagen kann der Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber verlangen. Eine solche einstweilige Verfügung scheidet indessen aus, wenn der Wahlvorstand die Wahl (wenn auch unter erschwerten Bedingungen) ohne diese Informationen und Unterlagen durchführen kann.

Die Wahlvorstandsmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf eine Schulung über die Wahlvorschriften, wenn sie erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung wird am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse bestimmt. Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist die Erforderlichkeit der Vermittlung dieser Kenntnisse in aller Regel zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden müsse.

Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten zur notwendigen Ausstattung des Wahlvorstandes nicht nach, kann darin eine strafbare Wahlbehinderung gesehen werden. Hierzu muss die Wahl durch das Fehlverhalten des Arbeitgebers aber tatsächlich behindert worden sein. Umgekehrt mag ein Wahlvorstand ein Wahl in strafbarer Art und Weise behindern, wenn er die Durchführung der Wahl hinauszögert, obwohl ihm alle erforderlichen Informationen und Sachmittel zur Verfügung stehen, oder er sich bspw. Informationen auch ohne weiteres anderweitig, z.B. durch Befragung der Mitarbeiter, beschaffen kann. Gleiches gilt für die Verweigerung einer Schulung. Zudem billigt die Rechtsprechung dem Wahlvorstand vom Grundsatz her die Durchsetzung seiner Rechte per einstweiliger Verfügung zu.