Alles abgegolten – oder doch nicht?

 Sozialplanklauseln auf dem Prüfstand (BAG, Urt. v. 25.04.2017 – 1 AZR 714/15).

Alles abgegolten, oder doch nicht?, Insight von Dr. Jan-Tibor Lelley, Rechtsanwalt der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Beim Verzicht auf Sozialplanansprüche muss der Betriebsrat zustimmen. Eine Ausnahme gilt nur bei Tatsachenvergleichen.

Bei der beklagten Arbeitgeberin war in einem Sozialplan (Betriebsvereinbarung) ein Abfindungsanspruch vorgesehen. Die betriebsbedingt gekündigte Klägerin schloss im Kündigungsschutzprozess einen Vergleich mit dem Unternehmen, der u.a. die Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsah. Darüber hinaus wurde geregelt, dass mit der Zahlung sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten seien.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin dann die Differenz zwischen der Sozialplanabfindung und der im Vergleich vereinbarten (niedrigeren) Abfindungssumme. Nachdem beide Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, führte die erfolgreiche Revision vor dem BAG zu einer Aufhebung und Zurückverweisung.

Das LAG München hatte als Vorinstanz angenommen, dass die Regelung des § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG hier nicht greife. Dann wäre ein Verzicht auf Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Es liege kein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung vor. Es handele sich um einen Tatsachenvergleich, bei dem lediglich über die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs gestritten worden sei.

Das BAG gab dem LAG zunächst insoweit Recht, dass eine Beteiligung des Betriebsrats bei einem Tatsachenvergleich entbehrlich sei. Hier sei aber kein Tatsachenvergleich, sondern ein Rechtsverzicht der Prozessparteien gegeben, denn zum einen sei zuvor zwischen Klägerin und Beklagter die – rechtliche – Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung strittig gewesen. Zum anderen hätten die Parteien nach dem Wortlaut des Vergleichs ausdrücklich vereinbart, dass beiderseitige Ansprüche „abgegolten“ seien, was die tatsächliche Ungewissheit über die Voraussetzungen eines etwaigen Anspruchs nicht beseitige. Vielmehr sei die rechtliche Unsicherheit des Bestehens des Anspruchs entscheidend gewesen.

Das Zahlungsverlangen der Klägerin stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Allein der Abschluss einer gegen § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG verstoßenden Vereinbarung schaffe noch kein Vertrauen darauf, der Arbeitnehmer werde deren Unwirksamkeit später nicht geltend machen. Anderenfalls laufe die gesetzlich angeordnete Unverzichtbarkeit eines betriebsverfassungsrechtlich vermittelten Anspruchs ins Leere.

Empfehlungen für die Praxis:

Das Urteil stellt klar, dass ein Tatsachenvergleich bei Ansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats zulässig ist. Gleichzeitig macht das BAG deutlich, dass andere Formulierungen zum Verzicht auf Sozialplanansprüche für Unternehmen sehr risikoreich sind. Ein Vergleich ist nur dann auch ein Tatsachenvergleich, wenn der zugrundeliegende Streit das tatsächliche Vorliegen von Voraussetzungen des Anspruchs betrifft. Dies sollten die Parteien in einem Vergleich, der (auch) Sozialplanansprüche betrifft, klarstellen. Zu diesem Zweck ist es für die Parteien ratsam, ausdrücklich Formulierungen über die Voraussetzungen des Anspruchs aufzunehmen. So könnte zum Beispiel folgender Passus im Vergleichstext verwendet werden: „… die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung Ansprüche irgendeiner Art herleiten lassen.“ Andernfalls kann die Einigung im Vergleich als Rechtsverzicht nach § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG verstanden werden – und der ist ohne Zustimmung des Betriebsrats nichtig. Das kann als offene Flanke genutzt werden, um Zahlungsansprüche gegen Unternehmen geltend zu machen, die mit der Abgeltungsklausel im Vergleichstext gerade ausgeschlossen werden sollten.